Alle Unternehmen, die Ihren Geschäftsbetrieb nicht als Kleinunternehmer gem. § 19 UStG führen, können bei bezahlten Rechnungen die Vorsteuer geltend machen. Der Vorteil dabei: Der Unternehmer muss im Rahmen seiner monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuer-Bezahlung nicht mehr den vollen Umsatzsteuerbetrag auf seine Umsätze bezahlen, sondern lediglich einen geringeren Betrag. Allerdings kann nur dann Vorsteuer abgezogen werden, wenn die vom Lieferanten ausgestellte Quittung auch alle notwendigen Angaben enthält.
Eindeutiger Hinweis auf die Identität des Unternehmers
Leider ist die Zeit der handgeschriebenen Quittungen oder Lieferscheine vorbei, bei denen ein Einfaches „Bezahlt“ ohne weitere Angaben ausreichte. Auf jeder Quittung und jedem Anzahlungsbeleg muss deshalb die Identität des Ausstellers eindeutig hervorgehen. Dazu gehören Name und Adresse der Privatperson oder des Unternehmers, der die Lieferung erbracht und das Geld erhalten hat. Zudem muss die Steuer-Nr. angegeben werden, um spätere Querprüfungen zu erleichtern. Ganz unabhängig davon, ob es ein computererstellter Beleg oder der klassische Durchschreibblock mit einem Firmenstempel ist: Die genannten Angaben müssen auf alle Fälle vorhanden sein.
Vorsteuerabzug nur mit Umsatzsteuer ID
Selbstverständlich können Sie als Unternehmer sowohl bei Kleinunternehmern (ohne Mehrwertsteuerberechnung), als auch bei größeren Unternehmen (mit Umsatzsteuer ID) einkaufen. Denken Sie daran, dass die Umsatzsteuer ID alleine kein Hinweis auf die Größe oder Zuverlässigkeit eines Unternehmers ist. Da die Umsatzsteuer ID erst ab einem Jahresumsatz von 17.500 Euro im laufenden und geplanten Umsatz von 50.000 Euro im nächsten Jahr beantragt werden sollte, gibt es viele Einzelunternehmer ohne diese ID.
Produkte und Leistungen dieser Unternehmer enthalten keine Umsatzsteuer, sind deshalb im Einkauf für das einkaufende Unternehmen auch günstiger. Einen wirklichen Nachteil der Umsatzsteuerfreiheit gibt es für den Käufer nicht. Grund dafür: Dadurch dass keine Vorsteuer bezahlt worden ist, kann auch keine abgezogen werden. Wenn aber mit Vorsteuer eingekauft wird, dann sollte der Umsatzsteuer-Betrag als Position bei der monatlichen bzw. quartalsmäßigen Bezahlung in Abzug gebracht werden. Im Endeffekt hat der Umsatzsteuerabzug (auch Vorsteuerabzug) aber eher eine steuerverschiebende bzw. zinsstundende Wirkung.
Kompletter Ausgleich am Geschäftsjahresende
Da am Jahresende in der Bilanz und G+V alle Zahlungen und Einnahmen verbucht werden und dann der Jahresüberschuss festgestellt wird, hat das Unterlassen oder Vergessen des Vorsteuerabzugs aus der Gesamtjahressicht keine schädliche Wirkung.