Neuerungen bei der Lohnsteuerberechnung

Im Jahr 2013 erwartet uns eine Neuerung im Bereich der Lohnsteuerberechnung. Genauer gesagt wird es dann möglich sein, ein elektronisches Verfahren für die Berechnungen durchzuführen. Für den Arbeitgeber sieht die Sache dann so aus, dass er einen Wechsel zu diesem neuen Verfahren bis zum Ende des Jahres 2013 frei wählen oder verschieben kann. Bevor allerdings die Lohnsteuer ermittelt wird, werden die Freibeträge beim Bruttolohn abgezogen. Damit geht auch ein her, dass die LhST und Soli-Zuschläge wie die Kirchensteuer in der Lohnsteuertabelle unter der passenden Lohnstufe und Steuerklasse abgelesen werden können. Wenn allgemein noch nicht bekannt, so beläuft sich die Lohnsteuerberechnung und damit die auch die Höhe insgesamt der Lohnsteuer auf den Familienstand und ebenso auf den monatlichen Bruttolohn. Je nach Familienstand wird man so in verschiedenen Steuerklassen erfasst. So sei an dieser Stelle auch erwähnt, dass aus diesem Grund eine Heirat oft sehr praktikabel in Bezug auf die Steuerklasse erscheint. Ehepartner erhalten somit zum Beispiel die Steuerklasse 4, wenn beide Ehepartner berufstätig sind und einen Arbeitslohn beziehen. Ledige Personen werden hingegen gar in die Steuerklasse 1 eingeteilt.

Wenn es dann um die eigentliche Lohnsteuerberechnung geht, so beläuft diese sich bei 5,5 % auf den Kirchensteuerzusatz und 9 % der auf den LhSt . Außenhafen bilden hier die 2 Bundesländer Bayern und Baden Württemberg, wo insgesamt nur 8% LhSt fällig sind. Wenn man darüber hinaus von den sogenannten Kinderfreibeträgen spricht, so beeinflussen diese allerdings nur die Höhe des Soli-Zuschlags und die Höhe der Kirchensteuer. Somit lässt sich sehr gut selbst ausrechnen und kalkulieren, auf welche Beträge sich die Lohnsteuer beläuft.

Bei der Berechnung der Lohnsteuer wird der gesamte Bruttolohn mit einbezogen. Dazu gehören auch die steuerpflichtigen Bestandteile wie in etwa Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Umsatzbeteiligung oder auch Kost und Logis Sachbezüge. Allerdings werden bestimmte Beträge auch von dem Arbeitslohn angezogen. Dazu gehören unter anderem die Lohnsteuerfreibeträge und der Altersentlastungsbetrag. Die Altersentlastung beläuft sich hierbei auf diejenigen, die vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres 64 Jahre alt geworden sind. Dann ist eine Altersentlastung von bis zu 40% möglich und somit maximal bis zu 1900 Euro. Bezüglich des Themas Lohnsteuerberechnung findet man passende Software im Internet, die aktuelle Richtlinien und Gesetzte automatisch mit einbezieht und Ihre Berechnung für Sie übernehmen kann.

2 Gedanken zu „Neuerungen bei der Lohnsteuerberechnung“

  1. Ich finde die Neuregelungen Lohnsteuerberechnung absolut sinnvoll. Ich habe immer wieder mit vielen Arbeitgebern zu tun … Nicht jeder Abrechnng ist wirklich richtig!

  2. Grundfreibetrag soll in zwei Schritten steigen. Im Jahr 2013 beträgt er 8.130,- €, und im Jahr 2014 erhöht dieser sich auf 8.354,- €. Jeweils beibt es beim Eingangssteuersatz von 14 %. Eine Anpassung bei dem gesamten Tarifverlaufs, um den Effekt der sogenannten kalten Progression zu beschränken wurde nicht erreicht. Die inflationsausgleichenden Lohnerhöhungen können damit trotzdem zu einem schleichenden Steuermehrbelastungen führen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert